Gesetze / Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBGWV§ 3 Wahlvorstand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/3#abs-1 (1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte bestellt für den Wahlvorstand nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes Ersatzmitglieder in ausreichender Zahl.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/3#abs-2 (2) Die Wahl des Wahlvorstands in einer Wahlversammlung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes erfolgt durch Handaufheben. Die oder der Disziplinarvorgesetzte bestellt die drei Wahlberechtigten als Wahlvorstand, die die meisten Stimmen erhalten haben; als Ersatzmitglieder des Wahlvorstands bestellt sie oder er in ausreichender Zahl die Wahlberechtigten mit den nächsthöheren Stimmenzahlen. Zur oder zum Vorsitzenden soll das Mitglied des Wahlvorstands bestellt werden, das die höchste Stimmenzahl erhalten hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/3#abs-3 (3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands sind durch Schulungsmaßnahmen auf ihre Aufgaben vorzubereiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/3#abs-4 (4) Soweit erforderlich, sind die Mitglieder des Wahlvorstands für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/3#abs-5 (5) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden in einer Niederschrift dokumentiert.